Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Planung, Lieferung und Montage von Photovoltaik- und Speicheranlagen
Prime Solar Solutions UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG Töpferstraße 37, 49170 Hagen am Teutoburger Wald Geschäftsführung: Jürgen Pehker · Amtsgericht Steinfurt, HRA 7583 · USt-IdNr.: DE330674047 Telefon: +49 5482 2969840 · E-Mail:
Stand: 19. Juni 2026
Hinweis: Diese AGB regeln Verträge über die Planung, Lieferung und Montage von Photovoltaik-, Speicher- und Ladeinfrastrukturanlagen (Werkleistungen). Für den reinen Komponentenverkauf über unseren Online-Shop gelten die dort separat veröffentlichten AGB.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Planung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern, Wallboxen und zugehörigen Komponenten zwischen der Prime Solar Solutions UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), soweit keine schriftliche Individualvereinbarung getroffen wird.
1.2 Die Leistungen werden als Werkleistung im Sinne der §§ 631 ff. BGB erbracht. Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Errichtung einer betriebsbereiten Anlage.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.4 Ist der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien. Ist der Auftraggeber Verbraucher (§ 13 BGB), gehen zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften diesen AGB vor.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die im Angebot genannte Bindungsfrist gilt vorbehaltlich zwischenzeitlicher Preis- oder Verfügbarkeitsänderungen bei Komponenten.
2.2 Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung zustande. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Bestätigung in Textform.
2.3 Die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Eigenschaften legen den Leistungsgegenstand abschließend fest. Öffentliche Äußerungen, Prospekte oder Muster begründen keine darüber hinausgehenden Beschaffenheiten.
2.4 Daten und Berechnungen aus Wirtschaftlichkeits- und Ertragsbetrachtungen haben Beispielcharakter und sind nicht Vertragsbestandteil. Sie beruhen auf anerkannten Berechnungsverfahren und Erfahrungswerten; eine bestimmte Stromerzeugung, Einsparung oder Amortisationszeit wird nicht zugesichert.
2.5 Für Sachmängel von Komponenten, die der Auftragnehmer von Dritten bezieht und unverändert weiterliefert, haftet er nicht über die Herstelleransprüche hinaus; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.
2.6 Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, sofern der Auftragnehmer ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Er informiert den Auftraggeber unverzüglich und erstattet bereits erbrachte Gegenleistungen.
3. Leistungsumfang und Leistungsgrundlage
3.1 Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet.
3.2 Grundlage der Kalkulation und der Festpreise sind die Angaben des Auftraggebers sowie der bei der Vor-Ort-Begehung erkennbare Zustand von Gebäude, Dach und bestehender Elektroinstallation. Der Auftragnehmer darf auf die Richtigkeit der Angaben des Auftraggebers vertrauen.
3.3 Mehrleistungen aufgrund nachträglich erkannter oder geforderter Umstände sind nicht im Festpreis enthalten und werden gesondert nach Aufwand vergütet. Hierzu zählen insbesondere:
a) zusätzliche Maßnahmen oder Bauteile, die der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder eine Behörde nach Vertragsschluss vorschreibt (z. B. abweichende Anforderungen an Zählerschrank, Schutztechnik, Erdung oder Netzanschluss);
b) die nachträgliche Erweiterung oder Erneuerung des Zählerschranks, das Umsetzen von Entlüftern oder Antennen, die Verwendung spezieller Kabelschächte und vergleichbare bauseitige Anpassungen;
c) bei der Begehung nicht erkennbare Mängel oder Besonderheiten der Bausubstanz, der Dachkonstruktion oder der Elektroinstallation;
d) Abweichungen der tatsächlichen Gegebenheiten von den Angaben des Auftraggebers (z. B. abweichende Leitungslängen oder Sicherungssituation).
3.4 Vor Ausführung solcher Mehrleistungen informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die voraussichtlichen Mehrkosten und führt diese erst nach dessen Freigabe aus. Zur Wahrung der Betriebssicherheit unaufschiebbare Maßnahmen darf der Auftragnehmer unmittelbar vornehmen und nach Aufwand abrechnen.
3.5 Für die Tragfähigkeit und Statik des Daches sowie der Unterkonstruktion übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr, soweit deren Eignung bei der Begehung nicht erkennbar eingeschränkt war. Erforderliche statische Ertüchtigungen oder Dachsanierungen sind nur dann Leistungsgegenstand, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
3.6 Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Montagestelle zum vereinbarten Termin frei zugänglich ist und ein Strom- sowie Wasseranschluss zur Verfügung steht.
4.2 Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die für die Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister erforderliche Vollmacht und stellt benötigte Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.
4.3 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unaufgefordert über bekannte Besonderheiten des Gebäudes, insbesondere über verdeckt verlegte Leitungen, Gefahrstoffe (z. B. Asbest) sowie statische Einschränkungen.
4.4 Verzögert sich die Ausführung durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, trägt er die hierdurch entstehenden angemessenen Mehrkosten für Wartezeit und Anfahrt des Montagepersonals.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Preise. Bei Anlagen, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG erfüllen, wird der Nullsteuersatz angewendet.
5.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der jeweils erbrachten und nachgewiesenen Leistungen zu verlangen (§ 632a BGB). Sind im Angebot abweichende, für den Auftraggeber günstigere Zahlungsbedingungen vereinbart, gehen diese vor.
5.3 Die Schlussvergütung wird mit Abnahme und Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig und ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
5.4 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen (gegenüber Verbrauchern 5, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
5.5 Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu; bei Verbrauchern bleibt das Zurückbehaltungsrecht aus demselben Vertragsverhältnis unberührt.
6. Termine und Ausführungsfristen
6.1 Angegebene Ausführungstermine sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Circa-Termine.
6.2 Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat – insbesondere durch Lieferengpässe, Bearbeitungszeiten des Netzbetreibers, Messstellenbetreibers oder von Behörden, Witterung oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers – verlängern die Fristen angemessen und begründen keinen Verzug.
6.3 Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, Streik, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Materialknappheit) befreien die Parteien für ihre Dauer von der Leistungspflicht; die Fristen verlängern sich entsprechend.
7. Abnahme
7.1 Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme wird in Textform dokumentiert.
7.2 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Nimmt der Auftraggeber die in Betrieb genommene Anlage in Gebrauch, gilt sie als abgenommen, sofern er nicht innerhalb von zwölf Werktagen wesentliche Mängel in Textform rügt. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Auftragnehmer bei Inbetriebnahme auf diese Wirkung hingewiesen hat.
8. Gewährleistung / Mängelansprüche
8.1 Für die Werkleistung gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Bei Arbeiten an Bauwerken beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
8.2 Für die gelieferten Komponenten gelten zusätzlich die Garantiebedingungen der jeweiligen Hersteller. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Abwicklung von Herstellergarantien.
8.3 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel infolge normalen Verschleißes, unsachgemäßer Bedienung, eigenmächtiger Eingriffe Dritter, fehlender Wartung oder vom Auftraggeber gelieferter Vorgaben oder Materialien.
8.4 Ist der Auftraggeber Unternehmer, gelten ergänzend die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
9. Haftung
9.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf; die Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.3 Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die gelieferten Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies mit dem Einbau rechtlich vereinbar ist. Der Auftraggeber tritt etwaige Ausgleichs- oder Herausgabeansprüche sicherungshalber an den Auftragnehmer ab.
10.2 Ist der Auftraggeber Unternehmer, bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vorbehalten. Bei Verarbeitung oder Verbindung erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware; die Forderungen aus einer Weiterveräußerung werden bereits jetzt sicherungshalber abgetreten. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt der Auftragnehmer auf Verlangen frei.
11. Widerrufsrecht für Verbraucher
Bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers (z. B. bei Ihnen zu Hause) oder im Fernabsatz geschlossen werden, steht dem Auftraggeber als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der separaten Widerrufsbelehrung, die dem Auftraggeber vor Vertragsschluss in Textform übermittelt wird.
12. Nutzung von Referenzbildern
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer Lichtbilder der installierten Anlage unentgeltlich als Referenz nutzt. Personenbezogene Daten werden dabei nicht weitergegeben. Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit widersprechen.
13. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung unter primepv.de/datenschutz.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
14.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers; der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
14.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
